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Voraussetzungen OE

Grundsatz (Art. 26, 32, 33, Luftfahrtgesetz; Art 5, ZLPV)

Zur Ausübung für Tätigkeiten in der Luftfahrt ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen, wenn der Bewerber
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
verlässlich ist,
körperlich und geistig tauglich ist und
fachlich befähigt ist.

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verlässlich anzusehen, wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Über die körperliche und geistige Tauglichkeit hat die Austro Control GmbH ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, der Austro Control GmbH unverzüglich anzuzeigen.

Anträge auf Ausstellung von Ausweisen sind unter Verwendung der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschliessen:

eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,

ein Nachweis der Staatsbürgerschaft,

bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,

zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Grösse zirka 3,5 x 4 cm, Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen.

Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen

 

Mindestalter (Art. 6, ZLPV)

Es müssen vollendet haben:

das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer

das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten,

das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.

 

Bei den obigen Angaben handelt es sich um einen Auszug aus dem Luftfahrtgesetz und der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine Verantwortung übernehmen.

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