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Privatpilot PPL (H) CH
Anforderungen (Art 115, RFP)
Der Bewerber muss vor der
Ausstellung eines Ausweises für Privat-Hubschrauberpiloten eine praktische
Ausbildung von 40 Flugstunden auf Hubschraubern nachweisen, wovon:
höchstens 5 Flugstunden durch
Übungen auf einem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anerkannten Übungsgerät
nach einem genehmigten Programm ersetzt werden können;
mindestens 10 Stunden
Alleinflug auf Hubschraubern unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers,
wovon 5 Stunden Überlandflug mit einem Flug von wenigstens 180 km (100 NM),
während welchem je eine vollständige Zwischenlandung (full-stop landing) auf
2 verschiedenen Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen durchgeführt werden
muss.
Träger eines Ausweises für
Motorpiloten oder Segelflieger können bis zu 10 Flugstunden auf Flugzeugen oder
Segelflugzeugen anrechnen; die vorgeschriebene Flugzeit im Alleinflug muss
jedoch auf Hubschraubern ausgeführt worden sein.
Der Bewerber muss zudem am
Doppelsteuer eines Hubschraubers die vorgeschriebene praktische Ausbildung durch
einen hiezu berechtigten Hubschrauberfluglehrer erhalten haben. Dieser ist dafür
verantwortlich, dass der Bewerber über die als Privat-Hubschrauberpilot
notwendige operationelle Erfahrung in folgenden Bereichen verfügt:
Flugvorbereitung,
insbesondere Beladungs- und Schwerpunktberechnung, Inspektion und
Vorbereitung des Hubschraubers;
Bodenmanöver und Platzrunden,
Massnahmen und Verfahren zur Verhinderung von Kollisionen;
Führen des Hubschraubers nach
Sichtflugreferenzen;
korrekte Massnahmen während
des Vortex-Zustandes zur Wiederherstellung des normalen Flugzustandes,
Wiederaufbau der Rotordrehzahl innerhalb der normalen Triebwerkdrehzahl;
Anlassen des Triebwerkes und
des Rotors sowie Bodenmanöver; Schwebeflug; normale Starte und Landungen,
solche mit Seitenwind und auf abfallendem Gelände;
Starte und Landungen mit der
minimal notwendigen Leistung; Start- und Landetechnik mit maximaler
Leistung; Flüge in engem Gelände; schnelles Anhalten (Quick stops);
Überlandflug unter Anwendung
der Navigation nach Sichtreferenzen, der Koppelnavigation und der
Radionavigationshilfen; davon ein Flug von mindestens einer Stunde Dauer;
Notverfahren, insbesondere
mit simulierter Funktionsstörung der Bordsysteme des Hubschraubers; Anflug
und Landung in Autorotation;
An- und Abflüge sowie
Überflüge bei kontrollierten Flugplätzen, Einhalten der Verfahren der
Flugsicherungsdienste sowie der Radiotelefonieverfahren und Redewendungen;
Einweisungsflüge in die
alpinen Verhältnisse.
Theoretische Ausbildung
(Art. 116, RFP)
Die theoretische Prüfung umfasst
folgende Fächer mit einem der Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten
entsprechenden Schwierigkeitsgrad:
Luftrecht;
allgemeine
Luftfahrzeugkenntnis;
Flugleistungen und
Flugplanung;
menschliches
Leistungsvermögen;
Meteorologie;
Navigation;
Betriebsverfahren;
Grundlagen des Fluges;
Radiotelefonie international
(UIT) oder in einer Amtssprache.
Flugprüfung
(Art. 117, RFP)
Die Flugprüfung weist einen der
Tätigkeit eines Privat-Hubschrauberpiloten entsprechenden Schwierigkeitsgrad
auf. Der Bewerber muss an Bord eines Hubschraubers zeigen, dass er fähig ist:
die Betriebsgrenzen des
Hubschraubers einzuhalten;
alle Manöver präzis und mit
feiner Steuerführung auszuführen;
sich über das erforderliche
Urteilsvermögen und die fliegerischen Fähigkeiten auszuweisen (airmanship);
seine Luftfahrtkenntnisse
anzuwenden;
jederzeit den Hubschrauber so
zu beherrschen, dass nie ernsthafte Zweifel über das Gelingen eines
Verfahrens oder Manövers bestehen.
Berechtigung
(Art. 118, RFP)
Der Träger eines Ausweises für
Privat-Hubschrauberpiloten ist berechtigt:
nichtgewerbsmässige Flüge
auszuführen;
Passagiere mitzuführen, wenn
er in den letzten 3 Monaten wenigstens 10 Minuten mit dem betreffenden
Hubschraubermuster geflogen ist und dabei wenigstens 3 Starte und 3 Anflüge
mit Landungen ausgeführt hat;
Ausbildungsflüge zum Erwerb
eines Ausweises, einer Erweiterung oder einer Sonderbewilligung auszuführen.
Erneuerung
(Art. 119, RFP)
Für die Erneuerung ist ein neues
Arztzeugnis vorzulegen; ferner sind für die letzten 24 Monate wenigstens 24
Hubschrauberflugstunden nachzuweisen, wovon wenigstens 12 Stunden für die
letzten 12 Monate.
Für Privat-Hubschrauberpiloten
mit einer Flugerfahrung von über 700 Stunden auf Hubschraubern wird die
vorgeschriebene Flugstundenzahl auf die Hälfte herabgesetzt.
Bei den obigen Angaben
handelt es sich um einen Auszug aus dem Reglement über die Ausweise für
Flugpersonal (RFP). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine
Verantwortung übernehmen.
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