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Fluglehrer OE

Anforderung (Art 78/2-4, ZLPV)

Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die untenstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).

Der Bewerber muss nachweisen, dass er

einen gültigen Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzt,

Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer ausgeführt hat, und

innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Hubschrauber-Fluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Hubschrauberfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der 150 Stunden lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.

 

Prüfung (Art 20, ZLPV)

Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:

eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und

einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist.

 

Berechtigung (Art 78/1, ZLPV)

Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).

 

Erneuerung (Art 78/5, ZLPV)

Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.

 

Bei den obigen Angaben handelt es sich um einen Auszug aus der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine Verantwortung übernehmen.

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