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Fluglehrer OE Anforderung (Art 78/2-4, ZLPV) Die Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die untenstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Hubschrauber-Fluglehrerprüfung).Der Bewerber muss nachweisen, dass er
Motorflugzeugfluglehrer, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten haben an Stelle der 150 Stunden lediglich nachzuweisen, dass sie Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt haben.
Prüfung (Art 20, ZLPV) Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen:
Berechtigung (Art 78/1, ZLPV) Der Hubschrauberfluglehrer ist berechtigt, Privat-Hubschrauberpiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten).
Erneuerung (Art 78/5, ZLPV) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Berufs-Hubschrauberpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privat-Hubschrauberpilotenscheines oder des Berufs-Hubschrauberpilotenscheines ausgebildet hat.
Bei den obigen Angaben handelt es sich um einen Auszug aus der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich keine Verantwortung übernehmen. |
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